Aktuelle Steueränderungen

Im Jahr 2024 treten mehrere steuerliche Änderungen in Kraft, die für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland von Bedeutung sind. Diese Anpassungen betreffen verschiedene Bereiche wie den Grundfreibetrag, die Einkommensteuer, den Solidaritatszuschlag sowie weitere steuerliche Freibeträge und Pauschalen. Ein umfassender Überblick über die relevanten Änderungen ist im Folgenden dargestellt.

Erhöhung des Grundfreibetrags
Der steuerliche Grundfreibetrag wurde für das Jahr 2024 um 696 Euro auf 11.604 Euro angehoben und rückwirkend um weitere 180 Euro auf 11.784 Euro angepasst. Dieser Freibetrag dient dazu, das Existenzminimum steuerfrei zu stellen, sodass Einkommen bis zu dieser Höhe von der Steuer befreit bleibt. Die Erhöhung des Grundfreibetrags führt zu einer Reduzierung der Steuerlast für alle Steuerpflichtigen und trägt somit zu einer Erhöhung des Nettolohns bei.

Anpassung des Einkommensteuertarifs
Um die Auswirkungen der sogenannten „kalten Progression“ abzumildern, wurden die Tarifeckwerte des Einkommensteuertarifs verschoben. Dies stellt sicher, dass Lohnerhöhungen, die lediglich die Inflation ausgleichen, nicht zu einer höheren Steuerbelastung führen. Diese Maßnahme zielt darauf ab, die Kaufkraft der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu erhalten und eine schleichende Steuererhöhung zu vermeiden.

Erhöhung der Freigrenze beim Solidaritatszuschlag
Die Freigrenze für den Solidaritatszuschlag wurde auf 18.130 Euro für Einzelveranlagte und 36.260 Euro für Zusammenveranlagte angehoben. Diese Anpassung führt dazu, dass mehr Steuerpflichtige vom Solidaritätszuschlag befreit sind, was eine direkte Entlastung für viele Steuerzahler darstellt.

Erhöhung des Kinderfreibetrags
Der Kinderfreibetrag wurde für das Jahr 2024 um 360 Euro auf insgesamt 9.312 Euro pro Kind erhöht. Dieser Freibetrag setzt sich aus zwei Komponenten zusammen: dem Freibetrag für das sächliche Existenzminimum des Kindes (6.672 Euro) und dem Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (2.640 Euro). Diese Maßnahme dient der steuerlichen Entlastung von Familien und stellt sicher, dass das Existenzminimum der Kinder steuerfrei bleibt.

Anhebung der Einkommensgrenzen bei der Arbeitnehmer-Sparzulage
Die Einkommensgrenzen für die Arbeitnehmer-Sparzulage wurden verdoppelt: Für Ledige liegt die Einkommensgrenze nun bei 40.000 Euro, für Verheiratete bei 80.000 Euro. Diese Erhöhung sorgt dafür, dass mehr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf die Sparzulage haben, die für Vermögenswirksame Leistungen gewährt wird. Damit wird das Sparen für die Zukunft erleichtert und attraktiver gestaltet.

Geplante Abschaffung der Steuerklassen III und V
Ab dem Jahr 2030 sollen die Steuerklassen III und V abgeschafft und durch das sogenannte Faktorverfahren der Steuerklasse IV ersetzt werden. Diese Änderung soll zu einer gerechteren Verteilung der Steuerlast zwischen Ehepartnern führen und gleichzeitig das Steuersystem vereinfachen. Das Faktorverfahren ermöglicht eine genauere Berücksichtigung der individuellen Einkünfte beider Partner und vermeidet dadurch extreme Steuerbelastungen oder -vorteile.

Werbungskosten
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag, auch bekannt als Werbungskostenpauschale, wurde bereits für das Jahr 2023 auf 1.230 Euro erhöht. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können diesen Betrag automatisch absetzen, ohne einzelne Werbungskosten nachweisen zu müssen. Sollten die tatsächlichen beruflichen Aufwendungen höher ausfallen, können diese natürlich weiterhin geltend gemacht werden.

Zusätzlich wurde der Pauschbetrag für Berufskraftfahrer, die im Fahrzeug übernachten, auf 9 Euro pro Kalendertag erhöht. Dies soll den besonderen Bedingungen des Berufs Rechnung tragen und zu einer angemessenen steuerlichen Entlastung beitragen.

Homeoffice-Pauschale
Die Homeoffice-Pauschale wurde ab dem Veranlagungszeitraum 2023 von 5 Euro auf 6 Euro pro Tag erhöht, mit einer maximalen Jahresobergrenze von 1.260 Euro. Dies soll Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die von zu Hause aus arbeiten, entgegenkommen und die durch das Homeoffice entstehenden Kosten steuerlich anerkennen.

Änderungen bei Unterhaltsleistungen
Der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen wurde für das Jahr 2024 auf 11.784 Euro angehoben. Dieser Betrag orientiert sich am Grundfreibetrag und wird jährlich angepasst. Ab dem Jahr 2025 müssen Unterhaltsaufwendungen zudem unbar erfolgen, damit sie steuerlich anerkannt werden. Barzahlungen werden ab diesem Zeitpunkt nicht mehr berücksichtigt.

Auswirkungen des Grundfreibetrags auf die Ländergruppeneinteilung
Die Ländergruppeneinteilung dient der steuerlichen Anpassung von Unterhaltsleistungen an im Ausland lebende Personen an die dortigen Lebenshaltungskosten. Je nach Zuordnung des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person zu einer bestimmten Ländergruppe wird der abzugsfähige Höchstbetrag anteilig gekürzt:

  • Ländergruppe 1: 100 % des Höchstbetrags (11.784 Euro)
  • Ländergruppe 2: 75 % des Höchstbetrags (8.838 Euro)
  • Ländergruppe 3: 50 % des Höchstbetrags (5.892 Euro)
  • Ländergruppe 4: 25 % des Höchstbetrags (2.946 Euro)

Beispielsweise wurde Spanien ab dem 1. Januar 2024 von Ländergruppe 1 in Ländergruppe 2 eingestuft, wodurch Unterhaltsleistungen an in Spanien lebende Personen nur noch zu 75 % des Höchstbetrags steuerlich abgesetzt werden können. Diese Anpassung soll die unterschiedlichen Lebenshaltungskosten in den jeweiligen Ländern berücksichtigen und eine gerechte steuerliche Behandlung ermöglichen.

Fazit
Die Steueränderungen für das Jahr 2024 und darüber hinaus haben das Ziel, die Steuerlast für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu reduzieren, die steuerliche Berücksichtigung von Familien und Berufstätigen zu verbessern und das Steuersystem insgesamt gerechter und transparenter zu gestalten. Es lohnt sich, die neuen Freibeträge und Pauschalen zu nutzen, um möglichst viel Steuern zu sparen.

Bei Fragen zu diesen Änderungen oder zur steuerlichen Planung stehen die Beratungsstellen der Lohnsteuerhilfe e.V. gerne zur Verfügung. Nutzen Sie die Gelegenheit, um von den neuen Regelungen zu profitieren und lassen Sie sich individuell beraten.

Abgabefristen für die Steuererklärung 2023

Grundsätzlich gilt: Wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, muss diese bis zum 2. September 2024 beim Finanzamt einreichen. Dies ist einen Monat früher als im Vorjahr.

Für Mitglieder der Lohnsteuerhilfe e.V. gilt eine verlängerte Abgabefrist bis zum 2. Juni 2025.

Nicht-Mitglieder, die eine Fristverlängerung benötigen, müssen sich selbstständig mit dem zuständigen Finanzamt in Verbindung setzen.

Wichtig: Diese Fristen gelten nur für Pflichtveranlagungen. Wer freiwillig eine Steuererklärung abgibt, hat grundsätzlich vier Jahre Zeit.

Bitte beachten Sie: Aufgrund personeller Engpässe haben wir aktuell einen Aufnahmestopp für Neumitglieder bis zum 30.09.2024.

Johannes Stetten
Lohnsteuerhilfe e.V.

Kindergelderhöhung 2025: Eine differenzierte Betrachtung

Die Bundesregierung hat im Rahmen der Haushaltsplanung für das Jahr 2025 eine weitere Erhöhung des Kindergeldes beschlossen. Ab dem 1. Januar 2025 soll das monatliche Kindergeld pro Kind von derzeit 250 Euro auf 255 Euro steigen. Diese Anpassung verdient eine genauere Betrachtung im Kontext der allgemeinen Preisentwicklung und der spezifischen Herausforderungen für Familien.

Die jüngsten Erhöhungen des Kindergeldes, insbesondere der Sprung auf 250 Euro im Jahr 2024, haben die offizielle Inflationsrate mehr als ausgeglichen. Dies ist grundsätzlich eine positive Entwicklung für Familien. Allerdings ist bei der Interpretation der Inflationsdaten Vorsicht geboten.

Ein kritischer Faktor, der in der offiziellen Inflationsrate oft unterrepräsentiert ist, sind die Wohnkosten:

  1. Wohnpreisindex: Der Wohnpreisindex für Wohnimmobilien in Deutschland zeigt eine überproportionale Preissteigerung im Vergleich zur allgemeinen Inflationsrate.
  2. Anteil am Budget: Wohnkosten machen durchschnittlich fast 30% der Gesamtausgaben von Verbrauchern aus. Bei Familien liegt dieser Anteil tendenziell noch höher, da der Platzbedarf größer ist.
  3. Reale Belastung: Die starke Steigerung der Wohnkosten kann die positiven Effekte der Kindergelderhöhungen für viele Familien teilweise oder ganz aufheben.

Kindergeld und demografische Herausforderungen

Es ist wichtig anzumerken, dass das Kindergeld allein kaum geeignet ist, das gesellschaftliche Problem der niedrigen Geburtenraten zu bekämpfen. Die Entscheidung für Kinder hängt von vielen Faktoren ab, darunter:

  • Vereinbarkeit von Familie und Beruf
  • Verfügbarkeit und Qualität von Kinderbetreuung
  • Allgemeine wirtschaftliche Sicherheit
  • Gesellschaftliche Einstellungen zur Elternschaft

Fazit

Die geplante Kindergelderhöhung für 2025 ist ein Schritt in die richtige Richtung, um Familien finanziell zu unterstützen. Allerdings zeigt eine genauere Betrachtung, dass die reale finanzielle Entlastung durch steigende Lebenshaltungskosten, insbesondere im Wohnbereich, oft geringer ausfällt als die nominale Erhöhung suggeriert.

Für eine effektive Familienförderung und zur Bewältigung demografischer Herausforderungen sind umfassendere Maßnahmen erforderlich. Diese sollten neben direkten finanziellen Hilfen auch strukturelle Verbesserungen in Bereichen wie Wohnungsbau, Kinderbetreuung und Arbeitsmarktpolitik umfassen.

Whatsapp Bot

Wussten Sie schon, dass Sie unsere Beratung auch bequem über WhatsApp erreichen können? Nutzen Sie hierfür einfach die Telefonnummer 089-954537882, um Ihren persönlichen virtuellen Assistenten, TaxMax, zu kontaktieren. TaxMax ist spezialisiert auf das deutsche Steuerrecht und unterstützt Sie präzise und kurz bei Ihren Steuerfragen. Bitte beachten Sie, dass TaxMax sich noch in der Testphase befindet und manchmal etwas langsamer reagieren kann. Doch keine Sorge, der Assistent ist bereits jetzt in der Lage, viele Ihrer Anliegen direkt zu klären. Die Kommunikation mit TaxMax wird von unseren Mitarbeitern überwacht und bei Bedarf weiterbearbeitet. Dies gewährleistet, dass alle relevanten Informationen für Ihre Einkommenssteuererklärung erfasst und an unsere Steuerberater weitergeleitet werden, die den Sachverhalt prüfen und innerhalb der nächsten drei Werktage bearbeiten. Ob Sie nun Mitglied bei der Lohnsteuerhilfe e.V. sind oder nicht, TaxMax ist hier, um Ihnen zu helfen. Bei Neumitgliedern führt der Assistent Sie durch den Prozess der Steuerklärung und erfasst alle nötigen Informationen. Für Mitglieder und bei spezifischen Fragen zu Ihrer Steuererklärung oder anderen Anliegen bietet TaxMax direkte Unterstützung und verweist bei Bedarf auf unsere menschlichen Mitarbeiter.

Did you know that you can easily access our consulting services via WhatsApp? Simply use the phone number 089-954537882 to contact your personal virtual assistant, TaxMax.

Klicken Sie hier um den Chat zu starten. Click here to start a conversation in Whatsapp

Steuerliche Absetzbarkeit von Versicherungsbeiträgen: Ein Wegweiser

Im Rahmen eines kürzlich vom ADAC veröffentlichten Artikels zum Thema „Versicherungen von der Steuer absetzen“ habe ich, als Vorstand der Lohnsteuerhilfe e.V., mein Wissen zu den Möglichkeiten der steuerlichen Berücksichtigung von Versicherungsbeiträgen geteilt. Dieser Beitrag bietet präzise Informationen darüber, welche Versicherungen steuerlich abgesetzt werden können und gibt Hinweise zur korrekten Angabe in der Steuererklärung.

Der Artikel adressiert wichtige Aspekte für Steuerzahler, die ihre steuerliche Belastung effektiv reduzieren möchten. Ich empfehle die Lektüre dieses Beitrags für detaillierte Einblicke und praktische Ratschläge. Den vollständigen Artikel finden Sie unter dem folgenden Link:

Versicherungen von der Steuer absetzen – ADAC

Für weitere Informationen oder individuelle Beratung steht Ihnen die Lohnsteuerhilfe e.V. zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns, um einen Termin zu vereinbaren.

Johannes Stetten

Steuerförderung für energetische Sanierung

Die energetische Sanierung des Eigenheims kann nun steuerlich geltend gemacht werden. Im Folgenden sind fünf relevante Punkte aufgeführt, um zu verstehen, wie Sie von der steuerlichen Förderung profitieren können:

Punkt 1: Entscheidung zwischen Fördermitteln und Steuerbonus
Punkt 2: Höhe der Steuerrückerstattung
Punkt 3: Steuerlich absetzbare Sanierungsmaßnahmen
Punkt 4: Technische Anforderungen für die steuerliche Absetzbarkeit
Punkt 5: Antragstellung für die Steuerermäßigung
Fazit: Vergleich zwischen Fördermitteln und Steuerbonus, und was sich für Sie lohnt.

Die energetische Sanierung kann entweder durch direkte Förderungen im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) oder durch Steuerabsetzungen gefördert werden, wenn das Haus selbst bewohnt wird. Welche Maßnahmen steuerlich absetzbar sind und wie Sie diese geltend machen können, ist im Folgenden erläutert.

Diverse Maßnahmen wie Heizungserneuerung, Fassadendämmung oder Fensteraustausch sind kostenintensiv, aber förderfähig. Direkte Zuschüsse oder günstige Kredite sind beispielsweise für Heizungssanierungen verfügbar.

Punkt 1: Sie müssen sich entscheiden, ob Sie Fördermittel in Anspruch nehmen oder die Steuerschuld mindern wollen. Die gesetzlichen Grundlagen hierfür sind im § 35c Einkommensteuergesetz und in der Verordnung zur Bestimmung der Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen festgelegt.

Punkt 2: Die Steuerermäßigung beträgt 20 Prozent für alle förderfähigen Maßnahmen mit einem maximalen Betrag von 200.000 Euro an Sanierungskosten, was eine Steuerminderung von bis zu 40.000 Euro pro Wohneinheit bedeutet. Die Steuerermäßigung wird über drei Jahre verteilt.

Punkt 3: Förderfähig sind Maßnahmen wie Wärmedämmung, Fenstererneuerung, Heizungsanlagenerneuerung und einige andere. Dabei sind Öl- oder Gasheizungen nicht förderfähig, sondern nur bestimmte alternative Heizsysteme.

Punkt 4: Technische Vorgaben müssen eingehalten werden, um die Sanierungskosten absetzen zu können. Diese sind in der ESanMV festgelegt und müssen von einem Fachunternehmen umgesetzt werden.

Punkt 5: Nach der Sanierung benötigen Sie eine Rechnung und eine Bescheinigung der fachgerechten Ausführung vom Fachunternehmen. Diese Unterlagen reichen Sie zusammen mit Ihrer Einkommensteuererklärung beim Finanzamt ein.

Fazit: Fördermittel müssen vor Sanierungsbeginn beantragt werden, während Steuerrückerstattungen keine vorherige Beantragung erfordern. Je nach Einzelfall und Art der Sanierungsmaßnahme kann entweder die steuerliche Förderung oder die direkte Förderung vorteilhafter sein.

Arbeitszimmer neue Regelung ab 2023

Ab dem 1.1.2023 gibt es neue Regeln beim Abzug von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten. Wenn das Arbeitszimmer den „Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung“ bildet, können die Arbeitszimmerkosten entweder mit den tatsächlichen Aufwendungen gegen Nachweis oder mit einer Jahrespauschale von 1.260 Euro abgezogen werden. Wenn es keinen anderen Arbeitsplatz gibt, können die Kosten mit einer Tagespauschale von 6 Euro pro Tag, maximal 1.260 Euro im Jahr, abgesetzt werden. Die Pauschale wird monatsbezogen berücksichtigt und der Betrag wird ermäßigt, wenn die Voraussetzungen für den Abzug nicht das ganze Jahr vorliegen.

Steueränderungen 2023

Zum Jahreswechsel 2022/2023 gibt es einige steuerrechtliche Änderungen, welche für viele Menschen finanzielle Auswirkungen haben werden. Hier eine kurzer Überblick:

• Der Sparerpauschbetrag, früher als Sparerfreibetrag bezeichnet, ist ein Freibetrag bei der Einkommenssteuer für Kapitaleinkünfte wie Zinsen und Dividenden. Ab 2023 wird der Freibetrag von 801 auf 1000 Euro angehoben, was einem Plus von 25% entspricht. Bei zusammenveranlagten Ehegatten wird der Freibetrag von 1602 auf 2000 Euro angehoben.
• Ab Januar 2023 müssen Arbeitnehmer erst ab einem monatlichen Einkommen von 2000 Euro volle Sozialbeiträge zahlen. Die Grenze wurde bereits im Oktober 2022 von 1300 auf 1600 Euro angehoben. Seit Oktober beträgt der gesetzliche Mindestlohn 12 Euro pro Stunde und die Verdienstgrenze für Minijobber wurde von 450 auf 520 Euro angehoben.
• Das Kindergeld wird im kommenden Jahr erhöht. Künftig wird für jedes Kind 250 Euro pro Monat gezahlt. Der Kinderfreibetrag wird zum 1. Januar von 8548 auf 8688 Euro pro Jahr angehoben.
• Basis-Rentenbeiträge können zusammen mit den Beiträgen in die gesetzliche Rentenversicherung als Sonderausgaben von dem zu versteuernden Einkommen abgezogen werden. Der mögliche Betrag dafür steigt auf 26.528 Euro (bzw. 53.056 Euro bei Verheirateten). Im Rahmen des dritten Entlastungspakets der Bundesregierung werden 100% dieser Beiträge absetzbar sein, im Jahr 2022 waren es noch 94%.
• Das Finanzministerium plant, dass Vermieter neu gebaute Mietwohnungen schneller abschreiben können. Neue Mietwohngebäude, die ab 2024 fertiggestellt werden, können mit 3% pro Jahr abgeschrieben werden. Die Abschreibungsdauer würde damit von 50 auf 33 Jahre reduziert werden. Die Regelung soll bereits ab 1. Juli 2023 gelten, ein halbes Jahr früher als ursprünglich geplant. Für Gebäude, die bis 2023 fertiggestellt werden, beträgt die Absetzung für Abnutzung voraussichtlich weiterhin 2% pro Jahr.

Neue Zinsfestsetzungen ab 2019

Das Bundesverfassungsgericht hatte lt. einem Beschluss vom 08.07.2021 (Az. 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17) die Höhe des in § 238 Abs. 1 AO festgelegten gesetzlichen Zinssatzes von monatlich 0,5 % für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2014 als verfassungswidrig eingestuft. Dies betrifft insbesondere die Einkommensteuer, aber auch die Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer usw. Leider wurden aber nicht alle Zinsen ab 2014 für nichtig erklärt, sondern erst die Zeiträume ab dem 01.01.2019. Das Verfassungsgericht setzte der Bundesregierung eine Frist bis zum 31.07.2022 eine Neuregelung zu treffen.
Dies ist nun geschehen:
Der Zinssatz für Nachzahlungszinsen und Erstattungszinsen nach § 233a AO wird dann rückwirkend ab dem 1.1.2019 0,15 % pro Monat (= 1,8 % pro Jahr) betragen.

Dementsprechend werden zurzeit neue Bescheide über die Korrekturen für die Zeiträume ab 2019 versendet.

Weihnachtsferien

Vom 24.12.2021 bis zum 09.01.2022 haben wir geschlossen.
Sie erreichen uns wieder im neuen Jahr ab dem 10.01.2022 zu den gewohnten Öffnungszeiten.
Auf Grund der Covid 19 Pandemie ist eine Beratung weiterhin nur mit vorheriger Terminabsprache möglich.
Sie können Termine auch online unter https://outlook.office365.com/owa/calendar/LohnsteuerhilfeeV@OUCDAA.onmicrosoft.com/bookings/ reservieren.

Wir wünschen frohe und besinnliche Weihnachten und einen guten Rutsch ins neue Jahr.

Translate »