Im Jahr 2024 treten mehrere steuerliche Änderungen in Kraft, die für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland von Bedeutung sind. Diese Anpassungen betreffen verschiedene Bereiche wie den Grundfreibetrag, die Einkommensteuer, den Solidaritatszuschlag sowie weitere steuerliche Freibeträge und Pauschalen. Ein umfassender Überblick über die relevanten Änderungen ist im Folgenden dargestellt.
Erhöhung des Grundfreibetrags
Der steuerliche Grundfreibetrag wurde für das Jahr 2024 um 696 Euro auf 11.604 Euro angehoben und rückwirkend um weitere 180 Euro auf 11.784 Euro angepasst. Dieser Freibetrag dient dazu, das Existenzminimum steuerfrei zu stellen, sodass Einkommen bis zu dieser Höhe von der Steuer befreit bleibt. Die Erhöhung des Grundfreibetrags führt zu einer Reduzierung der Steuerlast für alle Steuerpflichtigen und trägt somit zu einer Erhöhung des Nettolohns bei.
Anpassung des Einkommensteuertarifs
Um die Auswirkungen der sogenannten „kalten Progression“ abzumildern, wurden die Tarifeckwerte des Einkommensteuertarifs verschoben. Dies stellt sicher, dass Lohnerhöhungen, die lediglich die Inflation ausgleichen, nicht zu einer höheren Steuerbelastung führen. Diese Maßnahme zielt darauf ab, die Kaufkraft der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu erhalten und eine schleichende Steuererhöhung zu vermeiden.
Erhöhung der Freigrenze beim Solidaritatszuschlag
Die Freigrenze für den Solidaritatszuschlag wurde auf 18.130 Euro für Einzelveranlagte und 36.260 Euro für Zusammenveranlagte angehoben. Diese Anpassung führt dazu, dass mehr Steuerpflichtige vom Solidaritätszuschlag befreit sind, was eine direkte Entlastung für viele Steuerzahler darstellt.
Erhöhung des Kinderfreibetrags
Der Kinderfreibetrag wurde für das Jahr 2024 um 360 Euro auf insgesamt 9.312 Euro pro Kind erhöht. Dieser Freibetrag setzt sich aus zwei Komponenten zusammen: dem Freibetrag für das sächliche Existenzminimum des Kindes (6.672 Euro) und dem Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (2.640 Euro). Diese Maßnahme dient der steuerlichen Entlastung von Familien und stellt sicher, dass das Existenzminimum der Kinder steuerfrei bleibt.
Anhebung der Einkommensgrenzen bei der Arbeitnehmer-Sparzulage
Die Einkommensgrenzen für die Arbeitnehmer-Sparzulage wurden verdoppelt: Für Ledige liegt die Einkommensgrenze nun bei 40.000 Euro, für Verheiratete bei 80.000 Euro. Diese Erhöhung sorgt dafür, dass mehr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf die Sparzulage haben, die für Vermögenswirksame Leistungen gewährt wird. Damit wird das Sparen für die Zukunft erleichtert und attraktiver gestaltet.
Geplante Abschaffung der Steuerklassen III und V
Ab dem Jahr 2030 sollen die Steuerklassen III und V abgeschafft und durch das sogenannte Faktorverfahren der Steuerklasse IV ersetzt werden. Diese Änderung soll zu einer gerechteren Verteilung der Steuerlast zwischen Ehepartnern führen und gleichzeitig das Steuersystem vereinfachen. Das Faktorverfahren ermöglicht eine genauere Berücksichtigung der individuellen Einkünfte beider Partner und vermeidet dadurch extreme Steuerbelastungen oder -vorteile.
Werbungskosten
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag, auch bekannt als Werbungskostenpauschale, wurde bereits für das Jahr 2023 auf 1.230 Euro erhöht. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können diesen Betrag automatisch absetzen, ohne einzelne Werbungskosten nachweisen zu müssen. Sollten die tatsächlichen beruflichen Aufwendungen höher ausfallen, können diese natürlich weiterhin geltend gemacht werden.
Zusätzlich wurde der Pauschbetrag für Berufskraftfahrer, die im Fahrzeug übernachten, auf 9 Euro pro Kalendertag erhöht. Dies soll den besonderen Bedingungen des Berufs Rechnung tragen und zu einer angemessenen steuerlichen Entlastung beitragen.
Homeoffice-Pauschale
Die Homeoffice-Pauschale wurde ab dem Veranlagungszeitraum 2023 von 5 Euro auf 6 Euro pro Tag erhöht, mit einer maximalen Jahresobergrenze von 1.260 Euro. Dies soll Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die von zu Hause aus arbeiten, entgegenkommen und die durch das Homeoffice entstehenden Kosten steuerlich anerkennen.
Änderungen bei Unterhaltsleistungen
Der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen wurde für das Jahr 2024 auf 11.784 Euro angehoben. Dieser Betrag orientiert sich am Grundfreibetrag und wird jährlich angepasst. Ab dem Jahr 2025 müssen Unterhaltsaufwendungen zudem unbar erfolgen, damit sie steuerlich anerkannt werden. Barzahlungen werden ab diesem Zeitpunkt nicht mehr berücksichtigt.
Auswirkungen des Grundfreibetrags auf die Ländergruppeneinteilung
Die Ländergruppeneinteilung dient der steuerlichen Anpassung von Unterhaltsleistungen an im Ausland lebende Personen an die dortigen Lebenshaltungskosten. Je nach Zuordnung des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person zu einer bestimmten Ländergruppe wird der abzugsfähige Höchstbetrag anteilig gekürzt:
- Ländergruppe 1: 100 % des Höchstbetrags (11.784 Euro)
- Ländergruppe 2: 75 % des Höchstbetrags (8.838 Euro)
- Ländergruppe 3: 50 % des Höchstbetrags (5.892 Euro)
- Ländergruppe 4: 25 % des Höchstbetrags (2.946 Euro)
Beispielsweise wurde Spanien ab dem 1. Januar 2024 von Ländergruppe 1 in Ländergruppe 2 eingestuft, wodurch Unterhaltsleistungen an in Spanien lebende Personen nur noch zu 75 % des Höchstbetrags steuerlich abgesetzt werden können. Diese Anpassung soll die unterschiedlichen Lebenshaltungskosten in den jeweiligen Ländern berücksichtigen und eine gerechte steuerliche Behandlung ermöglichen.
Fazit
Die Steueränderungen für das Jahr 2024 und darüber hinaus haben das Ziel, die Steuerlast für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu reduzieren, die steuerliche Berücksichtigung von Familien und Berufstätigen zu verbessern und das Steuersystem insgesamt gerechter und transparenter zu gestalten. Es lohnt sich, die neuen Freibeträge und Pauschalen zu nutzen, um möglichst viel Steuern zu sparen.
Bei Fragen zu diesen Änderungen oder zur steuerlichen Planung stehen die Beratungsstellen der Lohnsteuerhilfe e.V. gerne zur Verfügung. Nutzen Sie die Gelegenheit, um von den neuen Regelungen zu profitieren und lassen Sie sich individuell beraten.