Mit dem Steuergesetz 2012 wurden die Einkommensgrenzen für den Kindergeldbezug bei volljährigen Kindern aufgehoben. Befinden sich Kinder bis zum 25. Lebensjahr in Ausbildung, besteht nun Anspruch auf Kindergeld unabhängig von der Höhe des eigenen Einkommens der Kinder. Wurde jedoch schon eine Berufsausbildung abgeschlossen besteht der Anspruch nur bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von maximal 20 Stunden.
Bisher durfte abz. der Werbungskosten und Vorsorgeaufwendungen der Grundfreibetrag von 8004,- € nicht überschritten werden.