Für den Bereich der Einkommenssteuer bei Arbeitnehmern ergeben sich für das Jahr 2012 folgende Änderungen:
- Anhebung des jährlichen Arbeitnehmer-Pauschbetrags von 920 Euro auf 1 000 Euro, § 9a EStG
- Verzicht auf die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen der Eltern bei der Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten, § 9c EStG und § 10 EStG.
- Wegfall der Einkünfte- und Bezügegrenze für volljährige Kinder beim Familienleistungsausgleich, § 32 EStG
- Vereinfachung bei der Berechnung der Entfernungspauschale, § 9 Absatz 2 Satz 2 EStG.
- Reduzierung der Veranlagungsarten für Eheleute, § 25 EStG, § 26a EStG.
- Befreiung von der Pflichtveranlagung bei Arbeitnehmern mit geringem Arbeitslohn bei zu hoher Mindestvorsorgepauschale, § 46 Absatz 2 Nummer 3 EStG
- Wegfall der Einbeziehung der abgeltend besteuerten Kapitaleinkünfte in die Ermittlung der zumutbaren Belastung und des Spendenabzugsvolumens, § 2 Absatz 5b EStG.
- Gleichstellung von Stipendien aus unmittelbaren und mittelbaren öffentlichen Mitteln, § 3 Nummer 44 EStG
- Erfassung von Erstattungsüberhängen von Sonderausgaben im Jahr des Zuflusses. Im Gegensatz zu vorher müssen dadurch die Steuerbescheide zurückliegender Jahre nicht mehr um die Erstattungsüberhänge korrigiert werden. § 10 EStG
- Vereinheitlichung der Grenzen bei verbilligter Wohnraumüberlassung und Verzicht auf das Erfordernis einer Totalüberschussprognose in diesen Fällen. Die Folgen einer verbilligten Wohnraumüberlassung zwischen 56% und 75% der Marktmiete fallen weg. Ab dem 01.01.2012 gelten 66% bzw. 2/3 der ortsüblichen Miete als maßgeblicher Ansatz für eine vollentgeltliche Vermietung mit vollem Werbungskostenabzug. § 21 EStG
- Erfordernis eines amtsärztliches Attestes oder des medizinischen Dienstes bei Abzug von Krankheitskosten nun Voraussetzung. Dieses Attest muss unbedingt vor Beginn einer Bade-, Heilkur- oder Vorsorgekur eingeholt werden, § 33 Abs. 4 EStG
- Erleichterte Nachweisanforderungen für Spenden in Katastrophenfällen, § 51 EStG
- Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug bei Gewinnausschüttungen von Genossenschaften, § 44a EStG
- Reduzierung der Veranlagungsarten für Eheleute ab dem Jahr 2013: Die Verringerung der Veranlagungs- und Tarifvarianten für Eheleute bewirkt, dass statt der bisherigen 7 Veranlagungsformen (Einzelveranlagung mit Grund-Tarif, Witwen-Splitting oder Sonder-Splitting im Trennungsjahr, Zusammenveranlagung mit Ehegatten-Splitting, getrennte Veranlagung mit Grund-Tarif, besondere Veranlagung mit Grund-Tarif oder Witwensplitting) ab dem Jahr 2013 nur noch 4 Veranlagungsarten (Einzelveranlagung mit Grund-Tarif, Witwen-Splitting, Sonder-Splitting im Trennungsjahr, Zusammenveranlagung mit Ehegatten-Splitting) zur Verfügung stehen.