Im Februar und März sind wir, nach Terminvereinbarung, auch Samstags von 9.00 – 12.00 Uhr für Sie da. Termine können zu unseren Sprechzeiten unter der Woche unter der Telefonnummer 089-221161 vereinbart werden.
Niedrigere zumutbare Eigenbelastungsgrenze
Bei der steuerlichen Absetzbarkeit von sog. „aussergewöhnlichen Belastungen“ (wie z.B. Behandlungskosten, Zahnersatz, Medikamente etc.) ist in der Regel die zumutbare Eigenbelastungsgrenze das grösste Hinderniss um von einem Steuervorteil profitieren zu können.
Diese muss nun jedoch gemäß eines Urteils des Bundesfinanzhofs vom 19.01.2017 (AZ VI R 75/14) nun für die Steuerzahler günstiger, nämlich Stufenweise, berechnet werden.
Die Änderung soll bereits in laufenden Veranlagungen berücksichtigt werden.
Wie lange muss ich auf meiner Steuerrückerstattung warten?
Nach Abgabe der Steuererklärung dauert es immer einige Zeit bis das Finanzamt Ihre Unterlagen geprüft hat und Ihnen einen Einkommensteuerbescheid ausstellt. Die Steuerrückerstattungen werden i.d.R. gleichzeitig mit dem Steuerbescheid angewiesen.
Das Portal Lohnsteuer-kompakt.de hat einen Bundesweiten Vergleich zu den Bearbeitungszeiten der Steuererklärungen veröffentlicht.
Demnach kämen unsere bayrischen Finanzämter auf eine durchschnittliche Bearbeitungsdauer von 53,4 Tagen.
Die gesamte Tabelle kann hier eingesehen werden.
BFH Urteil – zumutbare Eigenbelastungsgrenze zulässig
Vor dem Bundesfinanzhof wurde gegen die zumutbare Eigenbelastungsgrenze bei der Anrechnung von aussergewöhnlichen Belastungen im Rahmen der Einkommenssteuererklärung geklagt.
Krankheitskosten sind nach Urteil des Bundesfinanzgerichts vom 02.09.2015 einkommensteuerrechtlich nur zu berücksichtigen, soweit sie die zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG überschreiten. Die Heranziehung der sozialrechtlichen Belastungsgrenze für Zuzahlungen auf Praxis- und Rezeptgebühren sei nicht zu beanstanden (Az.: VI R 32/13, VI R 33/13).
Wir sind umgezogen
Alle Änderungen im Überblick
Für den Bereich der Einkommenssteuer bei Arbeitnehmern ergeben sich für das Jahr 2012 folgende Änderungen:
- Anhebung des jährlichen Arbeitnehmer-Pauschbetrags von 920 Euro auf 1 000 Euro, § 9a EStG
- Verzicht auf die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen der Eltern bei der Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten, § 9c EStG und § 10 EStG.
- Wegfall der Einkünfte- und Bezügegrenze für volljährige Kinder beim Familienleistungsausgleich, § 32 EStG
- Vereinfachung bei der Berechnung der Entfernungspauschale, § 9 Absatz 2 Satz 2 EStG.
- Reduzierung der Veranlagungsarten für Eheleute, § 25 EStG, § 26a EStG.
- Befreiung von der Pflichtveranlagung bei Arbeitnehmern mit geringem Arbeitslohn bei zu hoher Mindestvorsorgepauschale, § 46 Absatz 2 Nummer 3 EStG
- Wegfall der Einbeziehung der abgeltend besteuerten Kapitaleinkünfte in die Ermittlung der zumutbaren Belastung und des Spendenabzugsvolumens, § 2 Absatz 5b EStG.
- Gleichstellung von Stipendien aus unmittelbaren und mittelbaren öffentlichen Mitteln, § 3 Nummer 44 EStG
- Erfassung von Erstattungsüberhängen von Sonderausgaben im Jahr des Zuflusses. Im Gegensatz zu vorher müssen dadurch die Steuerbescheide zurückliegender Jahre nicht mehr um die Erstattungsüberhänge korrigiert werden. § 10 EStG
- Vereinheitlichung der Grenzen bei verbilligter Wohnraumüberlassung und Verzicht auf das Erfordernis einer Totalüberschussprognose in diesen Fällen. Die Folgen einer verbilligten Wohnraumüberlassung zwischen 56% und 75% der Marktmiete fallen weg. Ab dem 01.01.2012 gelten 66% bzw. 2/3 der ortsüblichen Miete als maßgeblicher Ansatz für eine vollentgeltliche Vermietung mit vollem Werbungskostenabzug. § 21 EStG
- Erfordernis eines amtsärztliches Attestes oder des medizinischen Dienstes bei Abzug von Krankheitskosten nun Voraussetzung. Dieses Attest muss unbedingt vor Beginn einer Bade-, Heilkur- oder Vorsorgekur eingeholt werden, § 33 Abs. 4 EStG
- Erleichterte Nachweisanforderungen für Spenden in Katastrophenfällen, § 51 EStG
- Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug bei Gewinnausschüttungen von Genossenschaften, § 44a EStG
- Reduzierung der Veranlagungsarten für Eheleute ab dem Jahr 2013: Die Verringerung der Veranlagungs- und Tarifvarianten für Eheleute bewirkt, dass statt der bisherigen 7 Veranlagungsformen (Einzelveranlagung mit Grund-Tarif, Witwen-Splitting oder Sonder-Splitting im Trennungsjahr, Zusammenveranlagung mit Ehegatten-Splitting, getrennte Veranlagung mit Grund-Tarif, besondere Veranlagung mit Grund-Tarif oder Witwensplitting) ab dem Jahr 2013 nur noch 4 Veranlagungsarten (Einzelveranlagung mit Grund-Tarif, Witwen-Splitting, Sonder-Splitting im Trennungsjahr, Zusammenveranlagung mit Ehegatten-Splitting) zur Verfügung stehen.
Voraussetzungsprüfung bei Kinderbetreuungskosten entfällt
Neben dem Wegfall der Einkommensgrenzen für volljährige Kinder wurde auch die Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten vereinfacht.
Die bisherige Prüfung der Vorausetzungen für Kinder im Alter zwischen 0-3 Jahren und Kinder von 6 – 14 Jahren entfällt. Bisher mussten für eine Absetzbarkeit in diesen Altersgruppen die Eltern erwerbstätig, in Ausbildung oder für eine eigene Betreuung zu krank sein.
Vereinfacht heisst das: Wer Kinderbetreuungskosten (ohne Essens- und Spielgeld) belegen kann, kann diese auch steuerlich geltend machen. Nicht zu den Betreuungskosten zählen jedoch Sport-, Musikvereine oder Nachhilfeunterricht.
Autor: Johannes Stetten
Einkommensgrenzen für Kindergeld aufgehoben
Mit dem Steuergesetz 2012 wurden die Einkommensgrenzen für den Kindergeldbezug bei volljährigen Kindern aufgehoben. Befinden sich Kinder bis zum 25. Lebensjahr in Ausbildung, besteht nun Anspruch auf Kindergeld unabhängig von der Höhe des eigenen Einkommens der Kinder. Wurde jedoch schon eine Berufsausbildung abgeschlossen besteht der Anspruch nur bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von maximal 20 Stunden.
Bisher durfte abz. der Werbungskosten und Vorsorgeaufwendungen der Grundfreibetrag von 8004,- € nicht überschritten werden.
Falsche Lohnsteuerbescheinigungen 2010
Bei freiwillig gesetzlich Krankenversicherten ist im Jahr 2010 auch der Arbeitgeberanteil an die Krankenversicherung auszuweisen. Hier tauchen leider auf Grund der unklaren Rechtslage häufig Fehler in den Lohnsteuerbescheinigungen auf. Häufig fehlt der an den Arbeitnehmer steuerfrei ausgezahlte Beitrag oder, was einen großen Berechnungsunterschied ausmacht, die steuerfrei gezahlte Beiträge werden zwar bescheinigt jedoch nicht bei den vom Arbeitnehmer gezahlten Beiträgen berücksichtigt.
via steuerzahler.de
Schwarzbuch 2010
Der Bund der Steuerzahler hat wieder sein alljährliches Schwarzbuch veröffentlicht. In der Ausgabe 2010 werden wieder besonders schwere oder kuriose Fälle von Fehlplanungen und Verschwendung v. Steuergeldern dokumentiert.
Eine PDF Version des Buches kann kostenlos unter folgender Adresse bestellt werden:
http://schwarzbuch10.steuerzahler.de/downloadpdf.php
Autor:
Johannes Stetten