Das Bundesverfassungsgericht hatte lt. einem Beschluss vom 08.07.2021 (Az. 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17) die Höhe des in § 238 Abs. 1 AO festgelegten gesetzlichen Zinssatzes von monatlich 0,5 % für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2014 als verfassungswidrig eingestuft. Dies betrifft insbesondere die Einkommensteuer, aber auch die Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer usw. Leider wurden aber nicht alle Zinsen ab 2014 für nichtig erklärt, sondern erst die Zeiträume ab dem 01.01.2019. Das Verfassungsgericht setzte der Bundesregierung eine Frist bis zum 31.07.2022 eine Neuregelung zu treffen.
Dies ist nun geschehen:
Der Zinssatz für Nachzahlungszinsen und Erstattungszinsen nach § 233a AO wird dann rückwirkend ab dem 1.1.2019 0,15 % pro Monat (= 1,8 % pro Jahr) betragen.
Dementsprechend werden zurzeit neue Bescheide über die Korrekturen für die Zeiträume ab 2019 versendet.