Mit dem Einkommenssteuergesetz 2007 änderte die Bundesregierung die bisherige Regelung zur Absetzbarkeit von betrieblich genutzten Arbeitszimmern. Nur wer seinen „Tätigkeitsschwerpunkt“ im häuslichen Arbeitszimmer ausübte konnte dieses noch steuerlich geltend machen.
Lehrer, Aussendienstmitarbeiter, Journalisten und ähnliche Berufsgruppen die zwar auf das Arbeitszimmer angewiesen waren einen wesentlichen Teil Ihrer Arbeit aber nicht dort verichteten gingen somit leer aus.
Das Bundesverfassungsgericht sah in dieser kompletten Streichung von berufsbedingten Werbungskosten einen Verstoß gegen das Nettolohnprinzip des Grundgesetzes, betonte aber auch wie bereits in frühren Entscheidungen dass eine Pauschalierung des Abzugsbetrages wie bis einschließlich 2006 Praxis (1250 €) im Ermessensspielraum des Gesetzgebers liege. Die Bundesregierung ist angehalten eine mit dem Grundgesetz vereinbare Neuregelung zu finden. Denkbar wäre hier auch eine pauschale Kürzung der tatsächlichen Aufwendungen um einen prozentualen Privatnutzungsanteil.
Insgesamt erinnert der Verlauf des Verfahrens an die ebenfalls 2007 eingeführte Streichung der Kilometerpauschale. Auch diese Regelung wurde Ende 2008 durch die Entscheidung des BVerfG wiederrufen, das hier ebenfalls einen Verstoß gegen das Nettolohnprinzip sah.
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 06.07.2010, Az.: 2 BvL 13/09)
Johannes Stetten