Wie heute das Bundesverfassungsgericht in seiner Pressemitteilung schreibt, wird die Urteilsverkündung am Dienstag dem 09.12.2008 stattfinden.
BVerfG Urteil in Sachen Pendlerpauschale noch vor Weihnachten?
Die Financial Times will aus Kreisen des Bundesverfassungsgerichts erfahren haben, dass das mit Spannung erwartete Urteil über die umstrittene Streichung der Pendlerpauschale noch vor Weihnachten dieses Jahres erwartet wird.
Die Bundesregierung hatte die Absetzbarkeit des Arbeitsweges nach dem sog. Werkstorprinzip ab dem 01.01.2007 erst ab dem 21. Entfernungskilometer zur Arbeit gewährt.
Neues BFH Urteil zum Kindergeldanspruch arbeitsloser, volljähriger Kinder
„Die Meldung eines ausbildungsuchenden volljährigen Kindes bei der Ausbildungsvermittlung des Arbeitsamtes (jetzt: Agentur für Arbeit) dient regelmäßig als Nachweis dafür, dass es sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht hat. Die Meldung wirkt jedoch nur drei Monate fort. Nach Ablauf dieser Frist muss sich das Kind erneut als Ausbildungsuchender melden, da sonst der Kindergeldanspruch entfällt.“
Neue Ländergruppeneinteilung für 2008
Mit Schreiben vom 09.September 2008 teilte das Bundesministerium für Finanzen die neue ab 2008 geltende Ländergruppeneinteilung mit. Die seit 2004 gültige Einteilung für die maximal abzugsfähigen Unterhaltsaufwendungen an Angehörige im Ausland wird somit abgelöst. In folgenden Ländern kann somit ein höherer Unterhaltsabzug angewendet werden:
Saudi Arabien: von Gruppe 3 nach Gruppe 2
Trinidad und Tobago: von Gruppe 3 nach Gruppe 2
Tschechische Republik: von Gruppe 3 nach Gruppe 2
Bulgarien: von Gruppe 4 nach Gruppe 3
Rumänien: von Gruppe 4 nach Gruppe 3
Russische Föderation: von Gruppe 4 nach Gruppe 3
Folgende Beträge sind jährlich Abzugsfähig:
Ländergruppe 1: 7.680,- €
Ländergruppe 2: 5.760,- €
Ländergruppe 3: 3.840,- €
Ländergruppe 4: 1.920,- €
vgl. IV C 4 – S 2285/07/0005, Bitte beachten Sie auch die ab 2007 geändertenVoraussetzungen und Unterhaltserklärungen
BAföG Rückzahlungen absetzbar?
Ein Ehemaliger Student klagt auf Absetzbarkeit seiner BAföG-Darlehensrückzahlungen vor dem Bundesfinanzhof. Da es sich um die Tilgung eines Darlehens handelt wurden diese Kosten bisher nicht als Werbungskosten berücksichtigt.
Die Begründung des Studenten: Das Darlehen wurde für die Berufsausbildung verwendet. Diese Kosten konnten sich jedoch in früheren Jahren nicht auswirken, da man als BAföG Empfänger am Rand des Existenzminiums lebt.
Nach unserer Einschätzung hat jedoch die Klage wenig Aussicht auf Erfolg, da zum Einen ein BAföG Darlehen nicht ausschließlich zur Bestreitung abzugsfähiger Berufsausbildungskosten verwendet wird sondern zum Großteil für nichtabzugsfähige Kosten wie Unterkunft und Verpflegung. Desweiteren ist es ohne weiteres möglich die tatsächlichen Berufsausbildungskosten jedes Jahr über eine Steuererklärung als Negativbetrag für den Werbungskostenabzug folgender Jahre zu sichern.
Der Fall wird beim BFH unter dem Aktenzeichen VI R 41/05 verhandelt.