Ab dem 1. Januar 2009 wird die sog. Abgeltungssteuer die bisherige Steuerliche Behandlung von Kapitalerträgen für Privatanleger grundsätzlich geändert. Durch die von den Banken einbehaltene Kapitalertragssteuer gilt die Steuerpflicht als „abgegolten“ so dass die bereits versteuerten Kapitalerträge nicht mehr in der Einkommenssteuererklärung angegeben werden müssen. Hierzu gehört allerdings auch die Angabe der Religionszugehörigkeit zur Abführung der Kirchensteuer. Diese wiederum wäre später in der Einkommenssteuererklärung als Sonderausgabenabzug absetzbar. Für viele Anleger lohnt es sich jedoch dennoch Ihre Kapitalerträge wie bisher bei der Einkommenssteuererklärung offen zu legen. Wer selbst einen tatsächlich niedrigeren Steuersatz als die pauschal abgeführten 25% Kapitalertragssteuer hat, kann hier mit Erstattungen rechnen.Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören ab 2009 generell auch private Veräußerungsgewinne, sowie Stillhaltergeschäfte und sonstige Zahlungen aus Wertpapieren. Die bisherige Steuerfreiheit für Spekulationsgewinne ab einer Haltefrist von 1 Jahr entfällt. Johannes Stetten