Der Bundestag hat am 29.10.2020 das Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Behinderten-Pauschbetragsgesetz) verabschiedet.
Auch wenn dies nun schon lange überfällig war, so wurden die absetzbaren Pauschbeträge nun doch erheblich erhöht.
Auch die Anspruchsvoraussetzungen wurden veringert. Bislang wurde ein Freibetrag bei einem GDB von weniger als 50 nur gewährt, wenn die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der köperlichen Beweglichkeit geführt hatte. Diese Voraussetzung entfällt nun.
Darüber hinaus wird nun bereits ein Freibetrag ab einem GDB von 20 statt wie bislang 30 gewährt.
Hier eine Übersicht über die neuen Beträge:
Grad der Behinderung von | Pauschbetrag in EUR |
20 | 384 |
30 | 620 |
40 | 860 |
50 | 1.140 |
60 | 1.440 |
70 | 1.780 |
80 | 2.120 |
90 | 2.460 |
100 | 2.840 |
Für behinderte Menschen, die hilflos im Sinne des § 33b Abs. 6 EStG sind, und für Blinde und Taubblinde erhöht sich der Pauschbetrag auf 7.400 EUR (bisher 3.700 EUR). In diesem Fall kann der Pauschbetrag nach § 33b Abs. 3 Satz 2 EStG nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden.
Die neuen Pflegepauschbeträge
Ab dem Veranlagungszeitraum 2021 werden Pflegepauschbeträge bereits ab einem Pflege Grad 2 (bislang 4) gewährt.
Dabei werden nun unterschiedliche Höhen berücksichtigt:
Pflegegrad 2 – 600 €
Pflegegrad 3 – 1100 €
Pflegegrade 4 und 5 – 1800 €