Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 17.6.2010, VI R 35/08 einem Leiharbeitnehmer, der bei verschiedenen Einsatzstellen eines größeren Hafengebiets eingesetzt war, grundsätzlich den Verpflegungskostenabzug für mehr als 3 Monate zugesprochen. In seinem Fall handelte es sich um keine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers. Die Ausformulierung, wie auch das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 10.07.2010, legen jedoch nicht eindeutig dar, ob dies auch auf Arbeitnehmer von Großbaustellen sowie bei Fremdfirmen beschäftigte Leiharbeiter zurAnwendung gebracht werden kann.
Johannes Stetten