Ein Ehemaliger Student klagt auf Absetzbarkeit seiner BAföG-Darlehensrückzahlungen vor dem Bundesfinanzhof. Da es sich um die Tilgung eines Darlehens handelt wurden diese Kosten bisher nicht als Werbungskosten berücksichtigt.
Die Begründung des Studenten: Das Darlehen wurde für die Berufsausbildung verwendet. Diese Kosten konnten sich jedoch in früheren Jahren nicht auswirken, da man als BAföG Empfänger am Rand des Existenzminiums lebt.
Nach unserer Einschätzung hat jedoch die Klage wenig Aussicht auf Erfolg, da zum Einen ein BAföG Darlehen nicht ausschließlich zur Bestreitung abzugsfähiger Berufsausbildungskosten verwendet wird sondern zum Großteil für nichtabzugsfähige Kosten wie Unterkunft und Verpflegung. Desweiteren ist es ohne weiteres möglich die tatsächlichen Berufsausbildungskosten jedes Jahr über eine Steuererklärung als Negativbetrag für den Werbungskostenabzug folgender Jahre zu sichern.
Der Fall wird beim BFH unter dem Aktenzeichen VI R 41/05 verhandelt.