Im Urteil vom 11. November 2009 mit dem Aktenzeichen IX R 1/09 entschied der BFH, dass die Steuerbegünstigung von Abfindungen auch dann in Anspruch genommen werden kann, wenn alleine die Abfindungszahlung auf das Folgejahr verschoben wird. Das Finanzamt des Klägers sah darin einen Mißbrauch von steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten.
In Abfindungsjahren kann dies einen Unterschied von mehrere zehntausend Euro Steuervorteil bedeuten.