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Abfindung & Fünftelregelung: Wann sich Arbeiten nicht lohnt

Mit einer hohen Abfindung kann jedes zusätzliche Euro-Einkommen im selben Jahr überproportional besteuert werden – zeitweise bis zu rund 175 % Grenzbelastung. Das folgende Diagramm zeigt den Effekt im direkten Vergleich.

Was dieses Tool zeigt

Sachverhalt: Eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer erhält im laufenden Kalenderjahr eine hohe Abfindung (z. B. nach Kündigung, Aufhebungsvertrag oder Ruhestandsgeld). Zusätzlich fallen im selben Jahr weitere steuerpflichtige Einkünfte an – z. B. Arbeitslohn aus neuer Beschäftigung, Überstunden, Restgehalt oder sonstige Einkünfte („sonstiges zu versteuerndes Einkommen“, kurz: sonstiges zvE). Gezeigt wird, wie hoch die Einkommensteuer-Mehrbelastung ist, die allein durch dieses zusätzliche Einkommen entsteht.

Rechenweg: Kombination aus der Fünftelregelung (§ 34 Abs. 1 EStG) und dem Progressionsvorbehalt – die Abfindung wird als zusammenballende Entschädigung mit dem Fünftel der Abfindung besteuert, das zusätzliche Einkommen verschiebt diesen Fünftelbetrag in eine höhere Tarifzone.

Veranlagungsart: Einzelveranlagungstarif (Grundtarif nach § 32a Abs. 1 EStG, Steuerklasse I). Es gilt weder der Splittingtarif noch der Splitting-Freibetrag – die Werte sind Personen mit Einzelveranlagung zuzuordnen.

Werte: Einkommensteuer ohne Solidaritätszuschlag (VZ 2026), auf volle Euro abgerundet (§ 32a Abs. 1 Satz 6 EStG). Ohne Sozialversicherungsbeiträge, ohne Kirchensteuer.

Interaktives Balkendiagramm

Ziehen Sie den blauen Balken („sonstiges zvE“) nach oben oder unten – oder nutzen Sie die Regler. Alle übrigen Balken rechnen sofort mit.

Steuerjahr: 2026 Veranlagungsart: Einzelveranlagung (Grundtarif) Werte: ESt ohne Soli
Steuer-Mehrbelastung durch das sonstige zvE
32.627 €
Netto-Effekt des sonstigen zvE (zvE − Mehrbelastung)
−8.627 €
Grenzbelastung je zusätzlichem € zvE
175,0 %

Beispielrechnung ohne Solidaritätszuschlag (zzgl. 5,5 % Soli auf die ESt, soweit die Freigrenze überschritten wird) und ohne Sozialversicherungsbeiträge. Der Grenzwert-Hebel wirkt nur, solange die Abfindung im selben Jahr zusammenballend zufließt.

Genauere Erläuterungen: Formeln und Rechtsgrundlagen

1. Fünftelregelung – § 34 Abs. 1 EStG

Eine Abfindung gilt als außerordentliche Einkünfte, wenn sie zusammenballend zufließt (§ 34 Abs. 1 Satz 2 EStG). Die Einkommensteuer für das Gesamteinkommen (sonstiges zvE + Abfindung) wird dann in fünf Stufen berechnet:

T₀ = T(x) = tarifliche Steuer auf das sonstige zvE (ohne Abfindung)
T₁ = T(x + A/5) = tarifliche Steuer auf das sonstige zvE zuzüglich eines Fünftels der Abfindung A
ESt = 5 · (T₁ − T₀) = Gesamtsteuer, auch schreibbar als 5·T₁ − 4·T₀

Dabei ist x das sonstige zu versteuernde Einkommen und A der steuerpflichtige Teil der Abfindung. Der Faktor 5 multipliziert die „Fünftel-Steuer“ hoch – die Progression des Fünftelbetrags (A/5) wird also fünfmal auf die gesamte Abfindung angewendet.

2. Warum das zusätzliche Einkommen so stark wirkt

Das sonstige zvE verschiebt den Fünftelbetrag A/5 in eine höhere Tarifzone. Die Grenzbelastung je zusätzlichem Euro x beträgt (ohne Soli):

dESt/dx = 5 · m(x + A/5) − 4 · m(x) m = Grenzsteuersatz nach § 32a EStG

Ohne Abfindung (A = 0) ist die Grenzbelastung maximal der normale Grenzsteuersatz (höchstens 45 %). Mit hoher Abfindung kann sie über 100 % betragen (im Beispiel bis zu rund 175 %): Vom zusätzlichen Einkommen bleibt dann netto weniger übrig als ohne dieses Einkommen – man „zahlt fürs Arbeiten drauf“.

3. Tarifliche Einkommensteuer – § 32a Abs. 1 EStG (VZ 2026, Grundtarif)

Die Funktion T(x) ergibt sich aus dem gesetzlichen Tarif. x ist das zu versteuernde Einkommen in Euro; y und z sind Hilfsgrößen in 10.000 €-Schritten:

Zone (x = zvE)Formel für T(x)
bis 12.348 € (Grundfreibetrag)0
12.349 – 17.799 €(914,51 · y + 1.400) · y   y = (x − 12.348) / 10.000
17.800 – 69.878 €(173,10 · z + 2.397) · z + 1.034,87   z = (x − 17.799) / 10.000
69.879 – 277.825 €0,42 · x − 11.135,63
ab 277.826 €0,45 · x − 19.470,38

Sowohl x als auch T(x) werden auf volle Euro abgerundet (§ 32a Abs. 1 Satz 6 EStG).

4. Weitere Regeln, die im Hintergrund wirken

5. Rechenbeispiel aus der Grafik (VZ 2026)

Abfindung A = 200.000 €, sonstiges zvE x = 24.000 €
T₀ = T(24.000) = 2.587 €    T₁ = T(24.000 + 40.000) = T(64.000) = 15.804 €
ESt mit zvE = 5 · 15.804 − 4 · 2.587 = 68.672 €
ESt ohne zvE = 5 · (T(40.000) − T(0)) = 5 · 7.209 = 36.045 €
Mehrbelastung = 68.672 − 36.045 = 32.627 € auf 24.000 € Einkommen!
Hinweis: Diese Beispielrechnung dient der Illustration des Fünftelregelungs-Effekts. Sie ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Es gelten ausschließlich die gesetzlichen Bestimmungen; für Ihren Einzelfall prüfen wir die Zahlen gerne persönlich – sprechen Sie uns an. Alle Angaben ohne Gewähr, Stand Veranlagungszeitraum 2026.