Mit einer hohen Abfindung kann jedes zusätzliche Euro-Einkommen im selben Jahr überproportional besteuert werden – zeitweise bis zu rund 175 % Grenzbelastung. Das folgende Diagramm zeigt den Effekt im direkten Vergleich.
Sachverhalt: Eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer erhält im laufenden Kalenderjahr eine hohe Abfindung (z. B. nach Kündigung, Aufhebungsvertrag oder Ruhestandsgeld). Zusätzlich fallen im selben Jahr weitere steuerpflichtige Einkünfte an – z. B. Arbeitslohn aus neuer Beschäftigung, Überstunden, Restgehalt oder sonstige Einkünfte („sonstiges zu versteuerndes Einkommen“, kurz: sonstiges zvE). Gezeigt wird, wie hoch die Einkommensteuer-Mehrbelastung ist, die allein durch dieses zusätzliche Einkommen entsteht.
Rechenweg: Kombination aus der Fünftelregelung (§ 34 Abs. 1 EStG) und dem Progressionsvorbehalt – die Abfindung wird als zusammenballende Entschädigung mit dem Fünftel der Abfindung besteuert, das zusätzliche Einkommen verschiebt diesen Fünftelbetrag in eine höhere Tarifzone.
Veranlagungsart: Einzelveranlagungstarif (Grundtarif nach § 32a Abs. 1 EStG, Steuerklasse I). Es gilt weder der Splittingtarif noch der Splitting-Freibetrag – die Werte sind Personen mit Einzelveranlagung zuzuordnen.
Werte: Einkommensteuer ohne Solidaritätszuschlag (VZ 2026), auf volle Euro abgerundet (§ 32a Abs. 1 Satz 6 EStG). Ohne Sozialversicherungsbeiträge, ohne Kirchensteuer.
Ziehen Sie den blauen Balken („sonstiges zvE“) nach oben oder unten – oder nutzen Sie die Regler. Alle übrigen Balken rechnen sofort mit.
Beispielrechnung ohne Solidaritätszuschlag (zzgl. 5,5 % Soli auf die ESt, soweit die Freigrenze überschritten wird) und ohne Sozialversicherungsbeiträge. Der Grenzwert-Hebel wirkt nur, solange die Abfindung im selben Jahr zusammenballend zufließt.
Eine Abfindung gilt als außerordentliche Einkünfte, wenn sie zusammenballend zufließt (§ 34 Abs. 1 Satz 2 EStG). Die Einkommensteuer für das Gesamteinkommen (sonstiges zvE + Abfindung) wird dann in fünf Stufen berechnet:
Dabei ist x das sonstige zu versteuernde Einkommen und A der steuerpflichtige Teil der Abfindung. Der Faktor 5 multipliziert die „Fünftel-Steuer“ hoch – die Progression des Fünftelbetrags (A/5) wird also fünfmal auf die gesamte Abfindung angewendet.
Das sonstige zvE verschiebt den Fünftelbetrag A/5 in eine höhere Tarifzone. Die Grenzbelastung je zusätzlichem Euro x beträgt (ohne Soli):
Ohne Abfindung (A = 0) ist die Grenzbelastung maximal der normale Grenzsteuersatz (höchstens 45 %). Mit hoher Abfindung kann sie über 100 % betragen (im Beispiel bis zu rund 175 %): Vom zusätzlichen Einkommen bleibt dann netto weniger übrig als ohne dieses Einkommen – man „zahlt fürs Arbeiten drauf“.
Die Funktion T(x) ergibt sich aus dem gesetzlichen Tarif. x ist das zu versteuernde Einkommen in Euro; y und z sind Hilfsgrößen in 10.000 €-Schritten:
| Zone (x = zvE) | Formel für T(x) |
|---|---|
| bis 12.348 € (Grundfreibetrag) | 0 |
| 12.349 – 17.799 € | (914,51 · y + 1.400) · y y = (x − 12.348) / 10.000 |
| 17.800 – 69.878 € | (173,10 · z + 2.397) · z + 1.034,87 z = (x − 17.799) / 10.000 |
| 69.879 – 277.825 € | 0,42 · x − 11.135,63 |
| ab 277.826 € | 0,45 · x − 19.470,38 |
Sowohl x als auch T(x) werden auf volle Euro abgerundet (§ 32a Abs. 1 Satz 6 EStG).