Gegen die Streichung der Pauschale (1250,- €) für das häusliche Arbeitszimmer reichten zwei Lehrer bereits im Jahr 2006 Klage beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz ein, nachdem das Finanzamt Ihnen die Eintragung des Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte verweigerte.
Mit Urteil vom 17.02.2009 (AZ.: 3 K 1132/07) entschied das Finanzgericht zu Gunsten des Finanzamtes. Nach dem Steueränderungsgesetz 2007 ist ein Arbeitszimmer nur noch abzugsfähig, wenn dort der Tätigkeitsschwerpunkt seiner Arbeit stattfindet. Es bestünden zwar gewisse Zweifel ob das Steueränderungsgesetz 2007 mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Artikel 3 des Grundgesetzes vereinbar sei, die Änderung haltes sich jedoch noch im Rahmen des des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers.
Zwar seien Lehrer arbeits- oder dienstrechtlich verpflichetet, den Unterricht vor- und nachzubereiteten, wobei es sich dabei um Tätigkeiten handele, die ein Lehrer im häuslichen Bereich verrichten müsse, wenn ihm in der Schule kein entsprechender Raum zur Verfügung stehe. Dafür lasse sich aber für den Regelfall nicht ohne Weiteres der Schluss ziehen, dass hierfür zwangsläufig pflichtbestimmte Aufwendungen für ein vom privaten Bereich getrenntes Arbeitszimmer anfallen würden. Die Tätigkeiten könnten vielmehr auch in sonstigen Räumen oder in einer „Arbeitsecke“ verichtet werden. Ein zusätzlicher Raum eines Arbeitszimmers führe insgesamt zu einer Steigerung der Wohnqualität. Die hierfür gesteigerten Kosten stellten, anders als etwa die Fahrten zur Arbeitsstätte, keine unausweichlichen Ausgaben dar.