VEREINSSATZUNG
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Lohnsteuerhilfe e.V. – Lohnsteuerhilfeverein_-„, und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragen. Der Sitz des Vereins ist München.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist ausschließlich die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 des Steuerberatungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung. Der Verein ist weder auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb noch auf Gewinnerzielung ausgerichtet.
§ 3 Pflichten des Vereins
- Die Hilfeleistung in Steuersachen ist sachgemäß, gewissenhaft, verschwiegen und unter Verzicht auf reklamehafte Werbung auszuüben.
- Die Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung mit der Hilfeleistung in Steuersachen ist nicht zulässig.
- Alle Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Steuersachen bedient, sind zur Einhaltung der in den Absätzen (1) und (2) bezeichneten Pflichten anzuhalten.
- Die Handakten über die Hilfeleistung in Steuersachen sind auf die Dauer von sieben Jahren nach Abschluss der Tätigkeit des Vereins in der Steuersache des Mitgliedes aufzubewahren, wobei § 66 StBerG sinngemäß gilt.
- Die Hilfeleistung in Steuersachen darf nur durch Personen ausgeübt werden, die einer Beratungsstelle angehören. Für jede Beratungsstelle ist ein Leiter zu bestellen.
- Der Lohnsteuerhilfeverein muss in dem Oberfinanzbezirk, in dem er seinen Sitz hat, auch die Geschäftsleitung haben, und mindestens eine Beratungsstelle unterhalten.
- Der Lohnsteuerhilfeverein darf zum Leiter einer Beratungsstelle nur Personen bestellen, die die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Nr. 2 oder 3 StBerG erfüllen. Dies gilt nicht für die in § 3 StBerG bezeichneten Personen. Zum Leiter einer Beratungsstelle darf nicht bestellt werden, wer sich so verhalten hat, dass die Besorgnis begründet ist, er werde die Pflichten des Lohnsteuerhilfevereins nicht erfüllen.
- Der Lohnsteuerhilfeverein hat die jährliche Geschäftsprüfung innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres durchführen zu lassen, und innerhalb eines Monats nach Erhalt des Prüfungsberichts eine Abschrift hiervon der zuständigen Oberfinanzdirektion zuzuleiten sowie innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des Prüfungsberichts den wesentlichen Inhalt der Prüfungsfeststellungen den Mitgliedern schriftlich bekanntzugeben. Nach Bekanntgabe des Prüfungsberichts an die Mitglieder hat der Verein innerhalb von drei Monaten eine Mitgliederversammlung durchzuführen.
- Der Lohnsteuerhilfeverein haftet gegenüber nachgewiesenen Ansprüchen eines Mitglieds auf Schadensersatz drei Jahre von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist. Danach sind alle Ersatzansprüche verjährt, wobei § 68 StBerG sinngemäß gilt.
§ 4 Entstehung der Mitgliedschaft
Vereinsmitglied kann jede natürliche Person werden. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung und Erbringung des festgesetzten Mitgliedsbeitrages erworben. Über die Aufnahme beschließt der Vereinsvorstand. Vor Abgabe der Beitrittserklärung wird allen Beitrittswilligen die Beitragsordnung bekannt gegeben und auf die aufliegende Vereinssatzung hingewiesen, die auf Wunsch nach Beitritt in Kopieform ausgehändigt wird. Nach Aufnahme kann jedes Mitglied einen Ausweis oder sonstigen Nachweis über die Mitgliedschaft erhalten.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt, sich vom Verein gemäß der Vereinssatzung beraten zu lassen. Sie haben bei der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht.
- Mitglieder des Vereins, die die Voraussetzungen des Steuerberatungsgesetzes (§§ 3, 23 Abs.3 StBerG) erfüllen, können nach Absprache mit dem Vereinsvorstand aktiv im Verein tätig werden.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen, sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
- Die Mitglieder sind zur Beitragszahlung gemäß § 6 verpflichtet.
- Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. Es besteht auch kein Anspruch auf Ausschüttung des Vereinsvermögens.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Von jedem Mitglied wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben. Bei Eintritt des Mitglieds ist der Mitgliedsbeitrag zu entrichten. In den darauffolgenden Jahren werden die Mitgliedsbeiträge mit Aufnahme der jeweiligen Beratungstätigkeit, spätestens jedoch zum 31.12. des jeweiligen Jahres, fällig. Ansonsten wird für die Hilfeleistung in Steuersachen gemäß § 2 der Satzung kein besonderes Entgelt erhoben.
Ansonsten wird für die Hilfeleistung in Steuersachen gemäß § 2 der Satzung kein besonderes Entgelt erhoben.
Die Höhe der Aufnahmegebühr, des Mitgliedsbeitrags, der Beitragsfreiheit sowie der Ermäßigung wird vom Vorstand in einer Beitragsordnung geregelt und wird den Mitgliedern jährlich bei der Mitgliederversammlung bekannt gegeben. Änderungen der Beitragsordnung zum Zweck von Beitragserhöhungen von jährlich mehr als 10 Prozent müssen bei der jährlichen Einberufung der Mitgliederversammlung in der Tagesordnung gesondert aufgeführt werden und bedürfen der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung. Außerdem ist die Beitragsordnung in den Vereinsräumen zur Einsicht aufzulegen.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft wird beendet durch:
- freiwilligen Austritt
- Ausschluss und Streichung aus der Mitgliederliste
- Tod
- Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vereinsvorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres. Maßgebend für die Berechnung der Frist ist das Datum des Poststempels. Erfolgt die Zustellung nicht durch die Post, so ist für die Berechnung der Frist der Eingangsstempel beim Vereinsvorstand maßgebend.
- Bei Mitgliedern, die in einem Vertragsverhältnis mit dem Verein stehen, endet die Mitgliedschaft bei Beendigung des Vertragsverhältnisses.
- Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt bei Verstoß gegen die Bestimmungen der Satzung dieses Vereins, gegen die gefassten Beschlüsse eines Vereinsorganes oder gegen die Vereinsinteressen schlechthin mit sofortiger Wirkung durch den Vereinsvorstand. Dem Mitglied ist auf Antrag, unter Setzung einer angemessenen Frist, Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der Mitgliedsausweis zurückzuerstatten.
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Vorstandschaft
- die Mitgliederversammlung
§ 9 Vereinsvorstand
Der Vereinsvorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vereinsvorstand wird mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl erfolgt vom Tage der Wahl an gerechnet auf die Dauer von vier Jahren. Der Vereinsvorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vereinsvorstand hat die laufenden und außerordentlichen Belange des Vereins zu regeln, insbesondere obliegen ihm folgende Aufgaben:
- Führung und Überwachung der laufenden und außerordentlichen Geschäfte des Vereins.
- Bestellung eines Geschäftsführers i.S. von § 30 BGB, sofern der Vorstand die Geschäfte des Vereins nicht selber führt. Wird ein Vorstandsmitglied als Geschäftsführer oder Beratungsstellenleiter vom Verein angestellt, so bedarf es über die Höhe der zu zahlenden Vergütungen der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist nicht von der Vorschrift des § 181 BGB befreit. Die §§ 664 bis 670 BGB finden für die Geschäftsführung des‘ Vorstandes Anwendung.
- Bestätigung der Anstellung der Angestellten der Zentrale und der Filialen, insbesondere unter Einhaltung der Bestimmungen des § 23 Ziff. 1 bis 6 StBerG.
- Einberufung von ordentlichen und von im Vereinsinteresse gelegenen außerordentlichen Mitgliederversammlungen, sowie die Festsetzung der Tagesordnung. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter.
- Festsetzung der Aufnahmegebühren, der Mitgliedsbeiträge und Erstellung einer Beitragsordnung.
- Wahrnehmung der sich aus dem Steuerberatungsgesetz ergebenden Verpflichtungen gegenüber der Aufsichtsbehörde sowie Bekanntgabe des jährlichen Geschäftsprüfungsberichts an die Mitglieder.
- Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder der zuständigen Aufsichtsbehörde für Lohnsteuerhilfevereine gefordert werden, zu beschließen und die so geänderte Satzung dem Registergericht vorzulegen. Diese Ermächtigung ist nur bis 31. Dezember 2003 in Kraft.
- Verträge des Vereins mit Mitgliedern des Vorstands oder deren Angehörigen bedürfen der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.
- Ein Mitglied des Vereinsvorstands, das auch als Geschäftsführer des Vereins bestellt ist, hat für seine Tätigkeit Anspruch auf eine angemessene Vergütung sowie Anspruch auf Spesenersatz. Nach mehr als fünfjähriger Tätigkeit als geschäftsführendes Vorstandsmitglied erwirbt dieses bei Ausscheiden oder Beendigung seiner Tätigkeit einen Anspruch auf Abfindung gegenüber dem Verein in Höhe von zwei Jahresvergütungen, bezogen auf die in den jeweils letzten 2 Jahren erhaltenen Bezüge.
§ 10 Schriftführer
Der Vereinsvorstand bestellt den Schriftführer, welchem die Protokollführung sowie die notwendige tätige Unterstützung und Stellvertretung des Vereinsvorstandes obliegt.
§ 11 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal jährlich zusammen und wird unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich auf dem Postweg und hat unter Einhaltung einer Frist von mindestens vierzehn Tagen ab Aufgabe der Einladung zur Post innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Berichts über die Geschäftsprüfung (§ 3 Abs. 8) zu erfolgen. Die Einberufung kann auch gleichzeitig mit der Bekanntgabe des Berichts über die Geschäftsprüfung erfolgen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss der Vorstand einberufen, wenn es die Lage des Vereins erfordert oder wenn mindestens der -zehnte Teil— der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt. Die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung wird auf die gleiche Weise bekannt gemacht, wie die der ordentlichen Mitgliederversammlung.
Stimmberechtigt ist jedes Mitglied, welches ordnungsgemäß seinen Mitgliedsbeitrag für das laufende Kalenderjahr bezahlt hat und im Besitz eines gültigen Mitgliedsausweises ist, der mindestens 24 Stunden vor Abhaltung der Mitgliederversammlung in den Vereinsräumen für das teilnehmende Mitglied hinterlegt sein muss. Für die Hinterlegung erhält das Mitglied eine Bestätigung. Nach Beendigung der Mitgliederversammlung erhält das Mitglied den Mitgliedsausweis zurück. Die Stimmberechtigung ist nicht übertragbar.
Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen:
- Änderung der Satzungsbestimmungen
- Wahl des Vorstandes
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vereinsvorstandes
- Besprechung über das Ergebnis der gemäß § 22 StBerG durchgeführten Geschäftsprüfung
- Entlastung des Vorstandes wegen seiner Geschäftsführung während des geprüften Geschäftsjahres
- Beschlussfassung über Fragen, die vom Vorstand vorgelegt werden.
- Auflösung oder Fusion des Vereins
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der am Versammlungsort anwesenden Mitglieder gefasst. Ausnahmen von dem Beschlusserfordenis mit einfacher Stimmenmehrheit stellen Beschlüsse auf Satzungsänderung dar, welche mit 3/4 Stimmenmehrheit der Erschienenen und Beschlüsse auf Auflösung oder Fusion des Vereins, welche jeweils mit Stimmenmehrheit von 4/5 der Erschienenen gefasst werden. Insbesondere ist die Anwendung der Vorschriften des § 27 Abs. 1 und 3 sowie der §§ 32 und 33 BGB nicht ausgeschlossen.
§ 12 Beurkundung der Beschlüsse
Die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und dem Verfasser der Niederschrift zu unterschreiben.
§ 13 Bekanntmachungen des Vereins
- Die Bekanntmachungen des Vereins erfolgen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften durch schriftliche Mitteilungen an die Mitglieder oder soweit gesetzlich zulässig durch‘ Auflage in den Vereinsräumen.
- Die Liquidation des Vereins ist im Bundesanzeiger durch Liquidatoren bekanntzumachen.
§ 14 Vertretung des Vereins
Der Verein wird vom Vereinsvorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzende sind einzeln vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird jedoch bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende von seiner Vertretungsbefugnis nur Gebrauch machen darf, wenn ihn der Vorsitzende hierzu schriftlich ermächtigt hat.
§ 15 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung gemäß § 11 beschlossen werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist durch Beschluss des Vereinsvorstandes das Vereinsvermögen, soweit es nicht einer Nachfolgeorganisation übertragen wird, einer gemeinnützigen Organisation zuzuführen. Gleichzeitig werden die dem Vorstand angehörigen Personen zu Liquidatoren ernannt, wobei die Beschlüsse der Liquidatoren einstimmig gefasst werden müssen. Ansonsten gelten die Bestimmungen des BGB (§§ 47 ff BGB).
§ 16 Sonstige Bestimmungen
- Gerichtsstand für alle sich aus dieser Satzung ergebenden Streitigkeiten einschließlich des Mahnverfahrens nach den Vorschriften der §§ 688 ff ZPO für rückständige Mitgliedsbeiträge ist München.
- Ist ein Teil dieser Satzung nichtig, so bleibt die übrige Satzung dennoch gültig. Für die nichtige Bestimmung ist eine möglichst sinngemäße neue Bestimmung zu beschließen.
- Diese Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.