Neben dem Wegfall der Einkommensgrenzen für volljährige Kinder wurde auch die Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten vereinfacht.
Die bisherige Prüfung der Vorausetzungen für Kinder im Alter zwischen 0-3 Jahren und Kinder von 6 – 14 Jahren entfällt. Bisher mussten für eine Absetzbarkeit in diesen Altersgruppen die Eltern erwerbstätig, in Ausbildung oder für eine eigene Betreuung zu krank sein.
Vereinfacht heisst das: Wer Kinderbetreuungskosten (ohne Essens- und Spielgeld) belegen kann, kann diese auch steuerlich geltend machen. Nicht zu den Betreuungskosten zählen jedoch Sport-, Musikvereine oder Nachhilfeunterricht.
Autor: Johannes Stetten